Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Völlm Licht- und Werbetechnik


1. Allgemeines

Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Grunde.
Sofern nicht anders vereinbart, beschreiben nachfolgend ausgeführte Punkte die Geschäftsbeziehungen zwischen Besteller und Lieferant; abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung beider Parteien. Die Gültigkeit dieser Vertragsbedingungen erstreckt sich darüber hinaus auf weitere, sich anschließende Geschäftsbeziehungen ohne dass explizit auf den Wortlaut der sich anschließenden Bedingungen eingegangen wird.
 
2. Angebot

Die Angebote der Völlm Licht- und Werbetechnik sind freibleibend. Die angegebenen Preise sind grundsätzlich rein netto ab Werk angegeben, es sei denn im Text sind anders lautende Angaben gemacht. Die für die Angebotsabgabe eventuell notwendigen Zeichnungen oder Muster dienen der Verdeutlichung des Angebotstextes und sind nur dann in Art und Beschaffenheit verbindlich, wenn ausdrücklich erwähnte Zeichnungen, Schaltbilder, Entwürfe, Kostenvoranschläge und alle sonstigen zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferanten; diesem allein stehen die Urheberrechte an diesen Unterlagen zu (§13 UrhG). Der Besteller verpflichtet sich, die in vorgenanntem Absatz erwähnten Unterlagen keiner seinem Betrieb fremden Person, insbesondere keinem Wettbewerber des Lieferanten, zugänglich zu machen oder zur Einsicht zu überlassen. Das gleich gilt für Abschriften oder Fotokopien dieser Unterlagen. Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben. Änderungen der Entwurfszeichnungen, die sich bei der Fertigung der Anlage als technisch notwendig erweisen, sind möglich und gelten als zugestanden. Die Angebote der Völlm Licht- und Werbetechnik sind kostenlos, es sei denn, die eigenen Aufwendungen überschreiten einen für die Völlm Licht- und Werbetechnik kostenrelevanten Rahmen; hierüber wird der Kunde vor Angebotsabgabe in Kenntnis gesetzt. Ausgenommen von dieser Regelung kann die Berechnung von eigenen Aufwendungen für Zeichnungen und Muster im Falle einer Nichtbeauftragung sein, wenn diese vom Anfragenden ausdrücklich verlangt wurden. Angebotsvorgaben werden auf ihre rechtlich relevanten Inhalte nicht geprüft, sämtliche aus Rechtsverstößen eventuell resultierenden Maßnahmen (Verstöße gegen Gebrauchmusterschutz, Patentrecht o.ä.) gehen zu Lasten des Fordernden. Wird im Falle einer Angebotsabgabe ein Komplettpreis inkl. Montage angeboten, so sind in diesen Kosten grundsätzlich neben Ware und Transport nur die reinen Montagekosten der Werbung zu verstehen, d.h. eventuell zusätzlich notwendige Gewerke oder Hilfsmittel wie z.B. Kran-, Gerüst- oder Hubsteigerstellung sind nicht automatisch enthalten.


3. Annahme von Auftragen / Auftragserteilung

Die Auftragserteilung erfolgt vom Besteller in schriftlicher Form, erst mit ihrem Eingang bei der Völlm Licht- und Werbetechnik erfolgt die Produktionsaufnahme. Der Produktionsumfang ist Inhalt der Bestellung, Veränderungen des Geforderten nach Auftragserteilung ändern automatisch die Bestellung. Eine angegebene Lieferzeit versteht sich grundsätzlich als ein Zeitrahmen nach Auftragsklarheit. Terminüberschreitungen, die im Machtbereich Dritter liegen, können dem Auftragnehmer generell nicht angelastet werden, hierzu zählt neben z.B. Lieferengpässen unter anderem auch höhere Gewalt. Die Völlm Licht- und Werbetechnik geht bei einer Auftragserteilung davon aus, dass da, wo der Gesetzgeber es vorsieht, eine gültige Genehmigung zur Anbringung vorliegt. Wird wider besseres Wissen ein Auftrag erteilt, so sind im Falle einer verhängten Strafe alle damit verbundenen Kosten durch den Auftraggeber zu tragen.
  
4. Urheberrechte

4.1 Jeder uns erteilte Auftrag, der die Erstellung von Entwürfen, Datensätzen, Stilvorlagen und Werkzeichnungen umfasst, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) i. V. m. den Werkvertragsbestimmungen des BGB. Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann sinngemäß bzw. analog, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.


4.2 Die Entwürfe, Datensätze, Stilvorlagen und Werkzeichnungen einschließlich der Urheberbezeichnungen dürfen ohne unsere Zustimmung weder im Original noch bei den Reproduktionen verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.


4.3 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte bzw. in Auftrag gegebene Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit unserer Einwilligung und ggf. nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorares gestattet.

4.4 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu nutzen und zu verwerten.
  
5. Anlieferung und Aufbewahrung von Daten

5.1 Wir übernehmen bzw. vermitteln die Herstellung von Werkvorlagen aus Daten, die entweder von uns erstellt oder vom Auftraggeber auf seine Kosten und auf seine Gefahr (auch Datenträger oder per Datenfernübertragung) zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass von den uns zur Verfügung gestellten Daten Sicherungskopien bestehen. Wir übernehmen bzw. vermitteln ferner die Herstellung von Werkvorlagen auf der Grundlage von Daten oder Entwürfen, die der Auftraggeber auf sonstige Weise zur Verfügung stellt und die erst noch auf Datenträger erfasst, realisiert und gesetzt werden müssen. Uns überlassene oder von uns für den Auftraggeber erstellte Daten werden bis zum Ende des Vertragsverhältnisses oder bis zur Erfüllung des Vertragszwecks aufbewahrt.

5.2 Der Auftraggeber ist uns zum Schadensersatz für alle Nachteile verpflichtet, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht ordnungsgemäß angeliefert wurden oder funktionsunfähig, insbesondere von Computerviren befallen sind.
 
6. Verpackung und Versand

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers. Versand-, Porto- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Mit dem Verlassen der Ware aus dem Einflussbereich der Völlm Licht- und Werbetechnik findet ein Gefahrenübergang an den Spediteur statt, mit Eintreffen beim Kunden geht die Gefahr in seinen Bereich über. Defekte oder unvollständige Lieferungen sind unverzüglich bei deren Eintreffen zu melden und zu dokumentieren, da ansonsten eine Regressforderung an den Verursacher nicht durchgesetzt werden kann; die Versendung der Ware erfolgt auch bei kostenfreier Anlieferung immer auf Risiko des Bestellers. Wird der gewünschte Liefertermin nachträglich durch den Kunden verschoben, so berechtigt dies zur Rechnungsstellung zum ersten Termin. Der Versand von Lieferungen aus Abrufverträgen bedarf einer eigenen Vertragsausarbeitung.
 
7. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende
 Bestimmungen:

7.1 Ein ungehinderter Zugang zum Montageort, sowie eine Durchführung der Arbeiten in einem Zuge ist die Basis der Montagekalkulation. Abweichungen dieser Annahme, die nicht durch die Völlm Licht- und Werbetechnik zu vertreten sind, berechtigen zur Weiterberechnung an den Besteller, dies gilt auch bei vereinbarten Festpreisen. Nach Abschluss der Montagetätigkeiten gilt die Leistung als abgenommen, auch wenn der Besteller nicht persönlich zugegen ist. Eine nach dem Montagetermin gewünschte Abnahme berechtigt den Auftragnehmer, diese zusätzlichen Kosten zu berechnen.

7.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

7.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

7.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
  
8. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Versand und Transport zuzüglich der am Liefertag jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
 
9. Zahlungsziel

Rechnungen sind grundsätzlich, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 14 Tagen netto Kasse zahlbar. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden dem Schuldner Verzugszinsen gem. §288 BGB, sowie sonstige Kosten, die mit dem Zahlungsverzug entstehen, in Rechnung gestellt. Eine Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückzahlungsrechten ist ausgeschlossen. Bei umfangreicheren Objekten mit entsprechend hohen Kosten, bei Erstkunden oder bei schlechter Zahlungsmoral behält sich die Völlm Licht- und Werbetechnik vor, die Produktion erst dann aufzunehmen, wenn die geforderte Summe bezahlt ist (Vorkasse), unabhängig von einer schriftlichen Beauftragung.
 
10. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum der Völlm Licht- und Werbetechnik, dies gilt auch für alle gleichzeitig oder auch später abgeschlossenen Verträge. Eine Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist nur mit Zustimmung des Lieferanten möglich.
 
11. Mängelhaftung

Mängel an der Ware sind unverzüglich nach deren Eintreffen bzw. nach erfolgter Montage anzuzeigen und zu belegen. Liegt ein durch die Völlm Licht- und Werbetechnik zu vertretender, begründeter Mangel vor, so kann dieser im eigenen Ermessen nachgebessert oder aber durch eine Ersatzlieferung ausgeglichen werden; hierzu ist ein angemessener Zeitraum zu berücksichtigen. Eine Geltendmachung von weitergehenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.
 
12. Gewährleistung

Die Völlm Licht- und Werbetechnik gibt für die von ihr produzierten Anlagen 12 Monate Gewährleistung, vorbehaltlich der von unseren Zulieferern gegebenen Zusagen. Für Vorschaltgeräte und die von uns produzierten Hochspannungsröhren gilt eine Frist von 6 Monaten, bei Leuchtmitteln und Sicherungen wird keine Garantie eingeräumt. Im Falle einer Gewährleistung übernimmt die Völlm Licht- und Werbetechnik die Kosten für die Behebung des Mangels, die Kosten für An- und Abfahrt, sowie eventuell notwendige Gerüste und Arbeitsbühnen gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ein nicht von der Völlm Licht- und Werbetechnik beauftragtes Unternehmen während der Garantiezeit Arbeiten an den Anlagen durchgeführt hat. Das Vorliegen eines Gewährleistungsfalles berechtigt nicht zum Einbehalt einer Teilsumme.
  
13. Gerichtsstand / Erfüllungsort

13.1 Erfüllungsort ist Ludwigsburg

13.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein Öffentlich-Rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

13.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
  
14. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
 
 
 Stand: Juli 2023

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